E-Health

Abrechenbar: Videosprechstunde

Die Videosprechstunde: Neue E-Health-Leistung seit 1. Juli abrechnbar

Seit dem 1. Juli ist die Videosprechstunde über den EBM abrechenbar und damit in die vertragsärztliche Regelversorgung aufgenommen. Die Konsultation dient den Patienten als Ergänzung zur Regelbehandlung im Sinne einer Verlaufskontrolle bestimmter Krankheiten und einer Beratung über die weitere Therapie am Bildschirm durch den behandelnden Arzt. Ziel der neuen Leistung ist die Vermeidung langer Anfahrtswege insbesondere im ländlichen Raum oder bei immobilen Patienten (bspw. nach einer OP), Zeitersparnis für Arzt und Patienten.

Ein vorheriger persönlicher Kontakt zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt ist zwingende Voraussetzung. Das bedeutet, dass im Sinne des Fernbehandlungsverbots die Videosprechstunde einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden darf, sofern der Patient in den vorangegangenen zwei Quartalen mindestens einmal in der Praxis persönlich vorstellig geworden ist und die Verlaufskontrolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die Erstbegutachtung. Wird der Patient innerhalb des Quartals in der Praxis vorstellig, kann diese auch mehrmals abgrechnet werden. Die Videosprechstunde kann einen persönlichen Arztkontakt bei einigen Gebührenordnungspositionen (z.B. Behandlung von Wunden, eines Decubitus sowie Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates), die mindestens drei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall voraussetzen, ersetzen.

Voraussetzungen

Der Arzt muss seinen Patienten über Fragen des Datenschutzes aufklären und sich eine schriftliche Einwilligung des Patienten einholen. Die Aufzeichnung des Gesprächs als Audio- oder Videodatei durch den Arzt oder den Patienten ist verboten. Das Gespräch muss an Räumen stattfinden, die Privatsphäre garantieren.

Beide Gesprächspartner benötigen ein internetfähiges Gerät mit Kamera, Mikrofon und Tonwiedergabe. Die technische Verbindung läuft über einen Videodiensteanbieter, der eine entsprechende Zertifizierung benötigt und der vom Arzt beauftragt wird. Die Zertifizierung ist erforderlich, da der Anbieter hohe Sicherheitsanforderungen im Bereich Datenschutz und -sicherheit erfüllen muss. Der Arzt kann den Nachweis der Zertifizierung jederzeit vom Videodiensteanbieter anfordern. Die Übertragung muss Ende-zu-Ende verschlüsselt sein. Demnach scheiden Anbieter wie Whatsapp, Facebook, Skype aus datenschutzrechtlichen Gründen aus. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Die Videosprechstunde muss frei von Werbung und der Klarname des Patienten muss durch den Arzt erkennbar sein.

Ablauf einer Online-Sprechstunde

Der Patient erhält von seinem behandelnden Arzt bzw. dessen Mitarbeitern einen Termin binnen eines Monats, die Internetadresse des Videodiensteanbieters sowie den Einwahlcode für die Sprechstunde. Dieser ist höchstens einen Monat gültig ist.

Zirka zehn Minuten vor dem Gespächstermin wählt sich der Patient über die Internetadresse und den Einwahlcode ein. Dies ist ohne das Anlegen eines Accounts möglich. Der Patient wird nach seinem Namen gefragt und in das Online-Wartezimmer weitergeleitet. Sobald der Arzt den Patienten digital aufruft, beginnt die Sprechstunde.

Abrechnung der Videosprechstunde & Gebührenordnungspositionen (GOP)

Die Videosprechstunden können nur durch bestimmte Fachärzte abgerechnet werden, da sie nur für besondere, geeignete Indikationen angewandt werden dürfen. Folgende Facharztgruppen dürfen Videosprechstunden anwenden.

  • Hausärzte
  • Kinder- und Jugendärzte
  • Anästhesisten
  • Augenärzte
  • Chirurgen
  • Hals-Nasen-Ohrenärzte
  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen
  • Neurologen, Nervenärzte und Neurochirurgen
  • Orthopäden
  • Gynäkologen
  • Dermatologen
  • Fachärzte für Innere Medizin
  • Psychiater
  • Urologen
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Fachärzte für physikalische und rehabilitative Medizin

Bei folgende Indikationen darf die Videosprechstunde durchgeführt werden:

  • Visuelle postoperative Verlaufskontrolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlentherapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunden
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/-störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

Die Konsultation ist Inhalt der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale und nicht gesondert berechnungsfähig. Bereits seit April erhalten Praxen für jede Videosprechstunde einen Technik- und Förderzuschlag von 4,21 Euro  gemäß GOP 01450 (Bewertung: 40 Punkte), sofern der Patient die Praxis innerhalb des gleichen Quartals aufsucht. Die Mengenbegrenzung liegt bei bis zu 50 Videosprechstunden im Quartal und kann auch mehrmals im Behandlungsfall angewandt werden. Im Fall, dass ein Patient im gleichen Quartal die Praxis nicht aufsucht, wird die Videosprechstunde mit der GOP 01439 (Bewertung 88 Punkte) abgerechnet. Derzeit liegen die Lizenzgebühren für Videodienste bei ca. 100 € im Quartal.

Weiterführende Information finden Sie auf den Seiten der KBV zur Videosprechstunde.

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